Von: Dr. Bert Howald 25. November 2021

Die Corona-Pandemie stellt sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Die Inzidenzwerte sowie die Hospitalisierungs-Inzidenzen steigen derzeit weiter an.

Der Bundesrat hat am 19.11.2021 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Das Gesetz ist am 23.11.2021 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 2021, 4906).

Dies bringt für Arbeitgeber mehrere Änderungen mit sich:

Wenn im Betrieb ein physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, besteht eine Zutrittsmöglichkeit zum Betrieb nur für geimpfte oder genesene Personen oder bei einem tagesaktuellen Testnachweis (24 Stunden). Möglich ist auch die Vorlage eines PCR-Testergebnisses, sofern dieses nicht älter als 48 Stunden ist.

Impf-, Genesenen- oder Testnachweise müssen mit sich geführt werden, der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich überwachen und dokumentieren. Die zuständigen Behörden können dies kontrollieren und die entsprechenden Dokumente zur Einsicht verlangen. Die Erhebung und zeitlich begrenzte Aufbewahrung der entsprechenden Daten durch den Arbeitgeber ist durch das Gesetz gestattet.

Tipp:

Arbeitgeber sollten, sofern noch nicht erfolgt, schnellstmöglich ihre Beschäftigten informieren und die entsprechenden Betriebsabläufe organisieren. Insbesondere größere Betriebe stellt dies vor gewisse Herausforderungen.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

Kategorie: Arbeitsrecht