Von: Dr. Bert Howald 26. März 2020

– Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, sind verpflichtet, sich zur Vermeidung von Nachteilen beim Arbeitslosengeld umgehend arbeitssuchend zu melden. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, auch wenn rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Kündigung bestehen sollten und eine Kündigungsschutzklage geplant ist. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer ergibt sich aus § 38 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III).

– Überprüfung der Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Eine Arbeitgeberkündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang beim Arbeitnehmer durch Kündigungsschutzklage angegriffen werden, ansonsten gilt sie als von Anfang an wirksam, §§ 4, 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Es ist daher besonders wichtig, dass möglichst schnell rechtlicher Rat eingeholt wird.

Die Dreiwochenfrist ist eine äußerst strenge Angelegenheit, sie muss unbedingt eingehalten werden.

– Soziale Rechtfertigung der Kündigung, § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes

In Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern (ohne Einbeziehung der Anzahl Auszubildender oder Praktikanten) ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt bereits länger als sechs Monate bestanden hat, §§ 23 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so bedarf die Kündigung eines Kündigungsgrundes (soziale Rechtfertigung). Bei Auftragsrückgang wird der Arbeitgeber dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung angeben. Diese sind aber nicht immer bereits dann gegeben, wenn ein Auftragsrückgang vorliegt.

– Muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einhalten?

Eine sofortige Kündigung wegen Wegfalls von Aufträgen kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen grundsätzlich die maßgebliche Kündigungsfrist einhalten. Deshalb sollte auch überprüft werden, ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten hat. Auch hierfür muss unbedingt die Dreiwochenfrist der §§ 4, 7 des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

Kategorie: Arbeitsrecht