Von: Mirco Bunzel 1. Mai 2023

Der BGH hat sich erstmals seit der Reform zum Streitwert einer Anfechtungsklage geäußert, wenn der Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung insgesamt angegriffen wird (Urteil vom 24.02.2023 – V ZR 152/22). Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung richtet, also dem Gesamtbetrag der Abrechnung – unter Berücksichtigung der Grenzen aus § 49 Abs.2 WEG (7,5fachem Individualinteresse, also dem Einzelergebnis der Abrechnung).

Dies führt dazu, dass Anfechtungsklagen gegen die Jahresabrechnung auch nach der Reform (12/2020) hohe Streitwerte haben können. Damit einher geht ein hohes finanzielles Risiko des klagenden Eigentümers, sich gegen die Abrechnung zu wehren. Geht die Anfechtungsklage gegen eine Jahresabrechnung verloren, kann dies mit hohen Kosten für den klagenden Eigentümer verbunden sein.

Da bei Anfechtungsklagen die normalen zivilprozessualen Voraussetzungen eines Klageverfahrens gelten, müssen alle formellen und materiellen Voraussetzungen eingehalten werden, um eine erfolgreiche Anfechtungsklage zu führen.

Ob und mit welchen Argumenten gegen eine Abrechnung vorgegangen werden kann, sollte deshalb unbedingt anwaltlich individuell abgestimmt und geprüft werden.

Mirco Bunzel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein