Von: Andreas Klinger 1. Oktober 2021

Das Bundesdisziplinargesetz und die Disziplinargesetze der Länder (in Baden-Württemberg vgl. § 14 I 1 LDG) sehen regelmäßig vor, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind.

Aus gegebenem Anlass sei allerdings darauf hingewiesen, dass dies nicht in allen Fällen disziplinarrechtlicher Verfahren zwingende Rechtsfolge ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vom 01.03.2013 (Az. 2 B 78.12) gibt es hierzu beachtenswerte Ausnahmen, bei deren Vorliegen die befassten Verwaltungsgerichte die erneute eigenständige Prüfung entscheidungserheblicher Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen haben. Dies gilt etwa dann, wenn ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entschieden werden müsste, etwa bei Widersprüchen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Ebenfalls kommt die Lösung von der Bindungswirkung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Ebenfalls entfällt die Bindungswirkung, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften des Strafverfahrens offenkundig verletzt wurden, wenn beispielsweise – so der hier vom Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2013 beurteilte Fall – das strafgerichtliche Urteil sich ausschließlich auf das inhaltsleere Formalgeständnis des betreffenden Täters in der Hauptverhandlung gestützt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte im Rahmen einer sogenannten „Verfahrensabsprache“ geständig war, da sich das Urteil auch dann nicht auf einen Sachverhalt stütze, der auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des (Beweis-)Materials beruhte.

Auswirkungen auf die Praxis:

Bei behördlich behaupteter Bindungswirkung von Strafurteilen im Rahmen disziplinarrechtlicher Verfahren gegen Beamte ist immer auch das Strafgerichtsurteil genau in den Blick zu nehmen und – insbesondere im Hinblick auf das verfahrensrechtliche Zustandekommen – auf den Eintritt der Bindungswirkung zu überprüfen.

Andreas Klinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozial- und Verwaltungsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart