Die Ehescheidung von Unternehmern umfasst eine Vielzahl von Problemkreisen. Zu den gängigen familienrechtlichen Fragestellungen treten zum Teil komplexe Fragen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts und Erbrechts. Hat ein Unternehmer z. B. – entgegen den gesellschafts-vertraglichen Bestimmungen in sog. Güterstandsklauseln – keinen Ehevertrag geschlossen, drohen ihm weitreichende Konsequenzen; bis hin zum Ausschluss aus der Gesellschaft ohne Realisierung einer dem Verkehrswert entsprechenden Abfindung. Situationen wie in dem genannten Beispiel sind häufig bei Start-up-Unternehmen anzutreffen. Dem unternehmerischen „Spirit“ des Neubeginns fällt die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und der Abschluss eines Unternehmerehevertrags zum Opfer. Im schlimmsten Fall droht dem Start-up-Unternehmer eine Auseinandersetzung an zwei Fronten. Auf der einen Seite gilt es die familienrechtlichen Ansprüche zu regeln. Auf der anderen Seite gilt es mögliche gesellschaftsrechtliche Angriffe der Mitgesellschafter, aufgrund der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Obliegenheiten durch Nichtvorlage eines Ehevertrages, abzuwehren. Insoweit ist stets zu prüfen, ob die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zum Abschluss eines Ehevertrags wirksam vereinbart wurden (vgl. zur Wirksamkeit von Güterstandsklauseln ausführlich: Hölscher NJW 2016, 3057 ff.). Neben den vorstehenden Problemen stellt sich im Trennungsfall zudem häufig der Wunsch nach einer Neuausrichtung der Unternehmensnachfolge.
Sie sind Start-up-Unternehmer und benötigen in dieser oder einer vergleichbaren Situation einen „funktionierenden Kompass“? Wir erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen.
Dr. Nikolas Hölscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht