Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2023 klargestellt, welche formellen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung zugunsten der Kinder eines Vermieters gestellt werden (LG Berlin, Beschluss vom 14.02.23, Az. 67 S 288/22).
Die Entscheidung:
Ein Vermieter kündigte eine Mietwohnung wegen Eigenbedarf, da die Wohnung künftig von zwei seiner vier Kinder genutzt werden soll. Namentlich benannt wurden die Kinder jedoch nicht.
Die infolge der Kündigung erhobene Räumungsklage des Vermieters hatte jedoch keinen Erfolg. Die Kündigung war unwirksam, so das Landgericht. Begründet wurde dies damit, dass die Kündigungserklärung nicht den Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 BGB entspricht. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Gründe, auf die das berechtigte Interesse gestützt wird, in der Kündigung anzugeben sind. Hintergrund ist, dass ein Mieter so früh wie möglich seine Rechtsposition einschätzen können muss. Dies ist nur dann möglich, wenn er die Gründe für den Ausspruch der Kündigung kennt.
Diesem Zweck sei, so das Landgericht Berlin, nur dann Genüge getan, wenn das Kündigungsscheiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dieser notwendigen Konkretisierung kam der Vermieter in seiner Kündigungserklärung jedoch nicht nach. Die Kinder als Bedarfspersonen, wurden weder namentlich benannt noch sonst näher bezeichnet und waren damit für die Mieter nicht identifizierbar.
Auswirkungen auf die Praxis:
Beim Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung sind grundsätzlich Angaben zur Person, für die die Wohnung benötigt wird, aufzuführen. Zudem muss deren Interesse an der Wohnung konkret dargelegt werden. Ohne diese konkretisierenden Angaben kann eine Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam sein.
Tipp:
Diese Entscheidung ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen von Bedeutung. Eine unsorgfältige verfasste Kündigung kann schnell zu deren Unwirksamkeit führen und sollte deshalb stets anwaltlich überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Jasmin Bäumle
Rechtsanwältin
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart