Die Entscheidung:
Viele moderne Messgeräte speichern die sogenannten Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen nicht, obschon das problemlos möglich wäre. Eine Überprüfung der Messung durch die Betroffenen, insbesondere durch Sachverständige, ist daher nur sehr eingeschränkt möglich. Dagegen wehren sich die Betroffenen seit Jahren. Sie widersprechen der Verwertbarkeit von solchen Messungen.
Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 10.04.2025 entschieden, dass die Frage der Verwertbarkeit solcher Messungen nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheiden ist.
Hintergrund:
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte 2019 entschieden, dass es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehlt, wenn die Rohmessdaten, die bei einer Geschwindigkeitsmessung erzeugten und verarbeiteten Daten, nicht gespeichert werden, weil dem Betroffenen im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses nicht uneingeschränkt möglich ist. Saarländische Gerichte dürfen einen Betroffenen, der sich gegen das Messergebnis wendet, in einem solchen Fall nicht verurteilen. Außerhalb des Saarlandes hat die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtes keine Gültigkeit. Außerhalb des Saarlandes haben sich die Verfassungs- und Obergerichte dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Im Gegenteil. Außerhalb des Saarlandes handelt es sich auch ohne das Speichern der Rohmessdaten um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, bei dem grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgegangen werden darf, ohne dass weitere Überprüfungen erforderlich sind. Außerhalb des Saarlandes sind diese Messdaten nahezu ausnahmslos als verwertbar erachtet worden.
Bedeutung für die Praxis:
Wie und wann der Bundesgerichtshof entscheidet, ist schwer zu prognostizieren. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte in den letzten Jahren ist tendenziell zu befürchten, dass er die Messungen als verwertbar erachten wird. Wenn dem jedoch nicht so ist, hätte dies erhebliche Folgen. Die Erfolgsaussichten in zahlreichen Verfahren würden sich erheblich erhöhen. Mitunter müssten gegebenenfalls auch Verfahren eingestellt werden. Für Betroffene, die mit einem solchen Messverfahren erfasst wurden, mag es unter Umständen sinnvoll sein, die Verfahren nicht rechtskräftig werden zu lassen, um gegebenenfalls von einer positiven Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert profitieren zu können. Jedenfalls empfiehlt sich, bevor man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt, eine anwaltliche Beratung.
Peter Walter
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht


