In einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2022 (Az. L 8 SB 2527/21) hat der 8. Senat klargestellt, dass ein Schwerbehindertenausweis selbst bei unbefristeter Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung eine Befristung zu enthalten habe, da gemäß § 152 V 3 SGB IX die Gültigkeitsdauer grundsätzlich eine Befristung vorsehe, von der lediglich in atypischen Fällen abgewichen werden könne.
In dem entschiedenen Fall hatte eine nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbewährung befindliche Klägerin, die einen unbefristeten Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuletzt festgestellt bekommen hatte, gegen die im beigefügten Schwerbehindertenausweis mit der Formulierung „Gültig bis 1/2026“ formulierte Befristung geklagt unter Hinweis auf den unbefristet festgestellten Grad der Behinderung.
Der befasste 8. Senat des LSG Baden-Württemberg hat dies abgelehnt unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 152 V 3 SGB IX und die bloße Postulationswirkung des Schwerbehindertenausweises als öffentliche Urkunde, der keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihr aufgeführten Feststellungen zukomme.
Es bleibt also dabei, dass eine befristete Gültigkeitsdauer im Schwerbehindertenausweis regelmäßig vorgesehen wird, hinsichtlich der der betreffende Schwerbehinderte rechtzeitig vor Ablauf einen Verlängerungsantrag beim zuständigen Landratsamt stellen sollte.
Andreas Klinger
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart