Von: Dr. Nikolas Hölscher 19. Juni 2023

Die Namensführung nach einer Erwachsenenadoption ist für viele Adoptionsbeteiligte immer wieder ein Thema. Seit dem 11.04.2023 liegt nun ein Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vor. Wird dieser Entwurf so Gesetz, wird er für das Adoptivkind bei einer Erwachsenenadoption bedeutende Verbesserungen mit sich bringen. Bisher ändert sich in einer Vielzahl von Erwachsenenadoptionsfällen der aktuell geführte Nachname des Adoptivkindes.

Ob diese aktuelle Rechtslage mit der Verfassung vereinbar ist, hat bereits der Bundesgerichtshof bezweifelt und durch Vorlagebeschluss vom 13.05.2020 (AZ: XII ZB 427/19) gegenüber dem Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob das geltende Namensrecht nach Erwachsenenadoptionen gegen Art. 2 des Grundgesetzes verstößt. Eine Entscheidung zu dieser Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht ergangen.

Der Gesetzgeber reagiert nunmehr und sieht in dem Gesetzesentwurf unter anderem vor, dass das Adoptivkind einer Erwachsenenadoption seinen Geburtsnamen behalten kann. Auch wenn der Gesetzesentwurf im Schrifttum bereits kritisiert wird (vgl. etwa Dutta, FamRZ 2023, S. 817 ff.), sind die geplanten Änderungen zur Namensführung nach einer Erwachsenenadoption in jedem Fall zu begrüßen.

Dr. Nikolas Hölscher
Rechtsanwalt
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein