Von: Dr. Bert Howald 23. September 2024

Arbeitgeber können zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation bis 31.12.2024 insgesamt 3000 € steuer- und abgabenfrei an Beschäftigte auszahlen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Arbeitsverhältnis in Voll- oder in Teilzeit besteht und wann es begonnen hat oder endet. Die Leistungen können auch an Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder in Elternzeit oder während des Bezugs von Krankengeld oder in der aktiven oder passiven Phase einer Altersteilzeit gewährt werden.

  1. Vermischung mit anderen Sonderzahlungen

    Die Inflationsausgleichsprämie darf nach Auffassung des Unterzeichners nicht dazu führen, dass andere geschuldete Sonderzahlungen unterbleiben oder Verrechnungen mit anderen Zahlungen stattfinden. Dies schließt nicht aus, dass Inflationsausgleichsprämien gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen, auch in Teilbeträgen, geleistet werden. Wichtig ist aber, dass nach derzeitiger Gesetzeslage Leistungen nur bis 31.12.2024 möglich sind, wenn sie als Inflationsausgleichsprämie steuerbegünstigt gewährt werden sollen.
  2. Inflationsprämie bei Beschäftigungsbeginn oder in der Anfangsphase

    Maßgeblich ist für die steuerliche Behandlung als (steuerfreie) Inflationsprämie insbesondere nicht, seit wann das Arbeitsverhältnis besteht. Deshalb kann nach der hier vertretenen Auffassung auch am ersten Arbeitstag eine Inflationsprämie gezahlt werden oder in der Anfangsphase der Beschäftigung. Hierzu gibt es momentan noch keine gerichtlichen Entscheidungen. Auf jeden Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht mit anderen Zwecken vermischt wird, also beispielsweise als Anreiz für die Aufnahme der Beschäftigung („Sign-On-Bonus“) oder als Belohnung für Betriebstreue („Stay-Bonus“) fehlgedeutet werden könnte. Solche Sonderzahlungen haben dann nicht mehr den Zweck, die Belastung durch die Inflation auszugleichen, sondern sie werden zu abgaben- und steuerpflichtigem Arbeitsentgelt.
  3. Was gilt für Beschäftigte in Elternzeit?

    Wie bereits erwähnt, gilt die steuerliche Begünstigung auch bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Elternzeit. Allerdings gibt es nicht stets Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte in Elternzeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2024 hervor.

    LAG Düsseldorf vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24

    Das Landesarbeitsgericht hält es in dieser Entscheidung für zulässig, dass Tarifvertragsparteien bei der Regelung eines Inflationsausgleichs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit ausnehmen, ohne dass dies eine unzulässige Diskriminierung von Müttern darstellt. Für andere Personengruppen, insbesondere Beschäftigte mit Anspruch auf Krankengeld oder Kinder Krankengeld, waren Inflationsausgleichszahlungen vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand hat.
  4. Gleichbehandlung

    Eine besonders spannende Frage ist auch, ob der Arbeitgeber bei der Gewährung von Inflationsausgleichsprämien Unterschiede machen darf. Die Risiken der Inflation treffen schließlich grundsätzlich alle Beschäftigten in gleichem Maße.

    Hierzu liegen bislang noch wenig Entscheidungen der Gerichte vor. Immerhin hält das Arbeitsgericht Stuttgart es für möglich, die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie von der zukünftigen Betriebstreue abhängig zu machen. In diesem Fall hatte ein Arbeitgeber eine Inflationsprämie ausgelobt, allerdings unter der Voraussetzung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis besteht oder das Beschäftigungsverhältnis nicht wegen einer Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausläuft. Hintergrund ist hierfür natürlich, dass der Arbeitgeber nur solche Mitarbeiter berücksichtigen will, die weiter im Unternehmen bleiben.

    Das Arbeitsgericht Stuttgart hält dies grundsätzlich für zulässig, hat allerdings bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses entschieden, dass jedenfalls eine Prognose, dass bereits feststehe, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach einem Jahr aus dem Unternehmen ausscheiden, nicht angestellt werden könne, sodass diese Regelung gleichheitswidrig sei.

    Arbeitsgericht Stuttgart vom 14.11.2023 – 23 Ca 2173/23

    Die Grundannahme besteht jedoch darin, dass auch bei der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist, sodass auch bei sachgerechten Erwägungen bestimmte Beschäftigtengruppen von der Gewährung ausgenommen werden können, obwohl die Belastungen der Inflation grundsätzlich alle Beschäftigten treffen.

    Man kann dies aber auch anders beurteilen, und es bleibt abzuwarten, ob höhere Gerichte solche Modelle kritischer sehen werden.

    In jedem Fall sollten Beschäftigte, die von Inflationsausgleichsprämie in ausgenommen wurden, prüfen lassen, ob sie wie andere Beschäftigte eine Inflationsausgleichsprämie erhalten müssen.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein