Von: Michael Petermann 19. August 2025

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 13.02.2025, 10 W 11/25) hatte Anfang diesen Jahres über ein praxisrelevantes Thema zu entscheiden: Unter welchen Umständen verwirklicht ein Pflichtteilsberechtigter eine vom Erblasser in dessen Testament angeordnete Pflichtteilsstrafklausel, wenn er von dessen Erben Geld erbittet und entgegennimmt?

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehemann und Vater war verstorben. Zusammen mit seiner Ehefrau hatte er ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Bei seinem Tode sollte die Ehefrau Alleinerbin werden, bei deren Nachversterben dann die zwei Kinder des Ehepaars. Die Ehefrau veräußerte als Alleinerbin nach dem Tod ihres Mannes ein Hausgrundstück. Aus dessen Veräußerungserlös erbat sich eines der zwei Kinder des Ehepaars Geld und erhielt dieses auch. Als die Ehefrau nachverstarb, stellte das zweite Kind einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, es als Alleinerben auszuweisen. Das erste Kind hätte nach dem vorverstorbenen Vater nämlich schon seinen Pflichtteil geltend gemacht und erhalten. Im gemeinschaftlichen Testament aber sei für einen solchen Fall eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten gewesen, dass jedes Kind, welches nach dem Tod des erststerbenden Elternteils den Pflichtteil verlange, beim Tod des zweitsterbenden Elternteils enterbt sei.

Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Diese Beschwerde gelangte schließlich zum Oberlandesgericht Braunschweig. Dieses wies auch die Beschwerde zurück.

Auswirkungen auf die Praxis:

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist beizupflichten.
Das Oberlandesgericht arbeitete zunächst richtig heraus, welche Zwecke mit einer Pflichtteilsstrafklausel in aller Regel verfolgt werden: Es könne einem Erblasser erstens darum gehen, dem Überlebenden den Nachlass möglichst ungeschmälert zu belassen. Es könne ihm zweitens auch darum gehen, den Überlebenden vor den Belastungen und Störungen zu schützen, die mit der Geltendmachung des Pflichtteils und der Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche für ihn als Erben verbunden sind. Es könne ihm schlussendlich drittens auch um eine Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Kindern als Schlusserben gehen.

Das Oberlandesgericht arbeitete ebenso richtig heraus, dass bei jeder Pflichtteilsstrafklausel der mit ihr verbundene Wille des Erblassers nicht allgemein, sondern ganz konkret zu ermitteln versucht werden muss.

In dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war dabei im Testament eine standardisierte Formulierung verwendet worden. Sie lautete: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird es auch nach dem Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt.”

Das Oberlandesgericht prüfte nun anhand der Details des zugrunde liegenden Sachverhalts und des jeweiligen Parteivortrags, ob im vorliegenden Fall bereits von einem „Verlangen” des Pflichtteils auszugehen war. Solches hat es letztlich mit überzeugender Begründung abgelehnt.

Sachverhaltlich unstreitig war dabei nur, dass und wieviel das eine Kind aus dem Veräußerungserlös des Hauses in Geld erhalten hatte. Dieses Kind trug zu den Umständen dieses Gelderhalts vor, dass es die Mutter nur um finanzielle Unterstützung für einen geplanten Hausbau gebeten habe. Das Wort „Pflichtteil” sei bei dieser Bitte nicht gefallen. Der Beschwerdeführer war jedoch der Ansicht, dass dieses Wort nicht zwingend fallen musste. Es genüge, dass in Kenntnis des Pflichtteilsrechts auf die Mutter zugegangen, von ihr Geld erbeten worden und das Geld dann auch entgegengenommen worden sei.

Dem Oberlandesgericht reichte solches jedoch nicht für ein „Verlangen” im Sinne der Klausel. Was geschehen sei, sei noch zu indifferent für eine Einordnung als Pflichtteilsverlangen. Auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten müsse schon eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung explizit in Bezug auf den Pflichtteil stattfinden. Ob das der Fall sei, sei aus der Sicht des Erben zu beurteilen.

Tipp:

Pflichtteilsstrafklauseln in Testamenten werden allzu schnell übersehen. Wenn man als pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom überlebenden Elternteil warum auch immer Geld haben möchte oder angeboten erhält, wird deshalb gleichermaßen übersehen, dass man dadurch vielleicht in Konflikt mit einer solchen Pflichtteilsstrafklausel kommt. Das böse Erwachen erfolgt dann beim Tod des überlebenden Elternteils. Schon mit der Entgegennahme von ein wenig Geld ist dann vielleicht eine um ein Vielfaches höhere Erbschaft streitig geworden.

Potentiell Betroffenen ist daher unbedingt zu empfehlen, vor dem Verlangen und/oder der Entgegennahme von Geld aus der Hand des Erben lieber den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.

Michael Petermann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein