Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit aktuellem Urteil vom 18.09.2025 (gerichtliches Aktenzeichen: L 6 SB 2872/24) klargestellt, dass subjektiv geführte Migräne- oder Kopfschmerztagebücher allein nicht ausreichen, um eine Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) zu belegen. Solche Tagebücher können nach Ansicht des Landessozialgerichts keine klinischen Befunderhebungen ersetzen.
Auswirkungen auf die Praxis:
Die Entscheidung hat praktische Konsequenzen für Antragsteller im Schwerbehindertenrecht. Viele Betroffene dokumentieren ihre Beschwerden in Form von Tagebüchern, um die Häufigkeit und Intensität von Migräneattacken zu belegen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt nun klar, dass diese subjektiven Angaben jedenfalls dann nicht genügen, wenn die Dokumentationen in den Tagebüchern nicht mit den Angaben der behandelnden Ärzte korrespondieren.
Für die sozialrechtliche Bewertung ist demnach eine objektive ärztliche Einschätzung erforderlich, die die Angaben aus dem Tagebuch bestätigt und in einen medizinischen Kontext stellt. Die Entscheidung setzt höhere Anforderungen an die Nachweisführung durch die Antragsteller und stärkt die Rolle medizinischer Sachverständiger und Gutachten im Verfahren. Unabhängige Sachverständigengutachten werden jedoch in schwerbehindertenrechtlichen Verfahren nicht bereits im Antrags- der Widerspruchsverfahren in Auftrag gegeben, sondern regelmäßig erst in einem gerichtlichen Klageverfahren.
Tipp:
Mandanten, die einen Antrag auf Feststellung eines GdB stellen möchten und dabei episodische Beschwerden wie Migräne geltend machen, sollten unbedingt darauf achten, ihre Beschwerden nicht nur selbst zu dokumentieren, sondern diese auch regelmäßig ärztlich bewerten zu lassen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und der Vorbereitung der notwendigen Nachweise.
Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


