Von: Peter Walter 3. April 2025

Ausgangslage:

Unter Schwammschäden versteht man – einfach ausgedrückt – bestimmte Arten von Pilzen, insbesondere Hausfäulepilze, die dem Wohngebäude erheblichen Schaden zufügen.

In der Wohngebäudeversicherung verwenden die Versicherer in ihren Bedingungen im Rahmen der versicherten Gefahr „Leitungswasser“ häufig folgende Klausel:

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch. …

  • Schwamm

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt diese Klausel zu einem vollständigen Leistungsausschluss für Schäden, die durch Schwamm entstanden sind. Kosten der Schadensbeseitigung, die auf Schwamm zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz daher nicht umfasst. Auch dann nicht, wenn der Schwamm von einem bedingungsgemäßen und somit versicherten Leitungswasserschaden verursacht wurde. Höchstrichterlich wurde ebenfalls entschieden, dass unter Schwamm nicht nur der sogenannte Hausschwamm, sondern zahlreiche weitere Schwammarten zu verstehen sind. Die Klausel ist somit sehr weitreichend und mit erheblichen Nachteilen für den Versicherungsnehmer verbunden.

Die Entscheidung:

Der Versicherungsnehmer hatte in einem Rechtsstreit dargelegt, dass ein Schwammbefall regelmäßig oder zumindest sehr häufig zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sei. Er hatte argumentiert, dass die Ausschlussklausel daher den Vertragszweck (Versicherungsschutz) gefährdend einschränkt und somit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorläge, der die Klausel unwirksam machen würde.

Weder das Landgericht noch das OLG Köln als Berufungsgericht waren dieser Behauptung nachgegangen. Sie beriefen sich auf die Ausschussklausel und wiesen die Klage des Versicherungsnehmers ab. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem Beschluss vom 13.11.2024-IV. ZR 212 /23 entschieden, dass das OLG Köln der Behauptung des Versicherungsnehmers nachgehen muss. Es muss – durch einen Sachverständigen – geklärt werden, ob der Schwammbefall tatsächlich als regelmäßig oder zumindest sehr häufige zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser auftritt. Dann – so der Bundesgerichtshof – käme eine Gefährdung des Versicherungsschutzes und eine Unwirksamkeit der Klausel in Betracht. Ein Versicherungsnehmer darf einen umfassenden, wenngleich nicht lückenlosen Versicherungsschutz erwarten. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versicherndes Risiko zwecklos macht. Wenn Schwammschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser typisch sein sollten, so dürfe der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz regelmäßig erwarten. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Klärung an das zuständige OLG zurückgewiesen.

Auswirkung auf die Praxis:

Sollte in unverjährter Zeit ein Versicherer Leistungen wegen dieser Ausschlussklausel abgelehnt haben, so ist zu empfehlen, dass die diesbezüglichen Versicherungsnehmer ihre Rechte wahren, um gegebenenfalls von dieser Rechtsprechung zu profitieren. Es ist zu empfehlen, dass sich diese Versicherungsnehmer zeitnah anwaltlich beraten lassen, um adäquate Maßnahmen zu ergreifen. Unabhängig davon sollten stets auch die im Einzelfall einschlägigen Vertragsbedingungen gesichtet werden, da es im Hinblick auf die Ausschlussklausel unterschiedliche Formulierungen/Regelungen gibt. Im Übrigen ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss unzureichend beraten wurde, wenn er nicht auf diesen umfassenden Ausschluss hingewiesen wurde und – soweit auf dem Markt vorhanden – er in Kenntnis dessen ggf. einen Vertrag ohne diesen Ausschluss abgeschlossen hätte.

Peter Walter
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht

Kategorie: Allgemein