Von: Alexander Seltmann 27. November 2024

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 22.11.2023 (gerichtliches Aktenzeichen: L 16 BA 71/20) eine wichtige Entscheidung getroffen, die für viele Unternehmen und Freiberufler von Bedeutung ist. Es ging um die Frage, ob die Tätigkeit eines Beraters, Entwicklers und Designers im Bereich der Softwareentwicklung als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist.

Hintergrund des Falls:
Der Kläger war für eine Firma tätig, die Unternehmen im Bereich „Digital Health“ betreut und berät. Der Vertrag zwischen den Parteien sah vor, dass der Kläger als freier Mitarbeiter tätig sein sollte. Er war in der Gestaltung seiner Arbeit weitgehend frei und nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.

Entscheidung des Gerichts:
Das LSG bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, dass die Tätigkeit des Klägers nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Maßgeblich war, dass der Kläger unbeeinflusst von Weisungen und räumlich und zeitlich nach Gutdünken schalten und walten konnte. Es lag keine Eingliederung in die strukturellen Arbeitsabläufe des Betriebs des Auftraggebers vor.

Bedeutung für Mandanten:
Für Unternehmen und Freiberufler ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung verdeutlicht. Unternehmen sollten ihre Vertragsgestaltungen und die tatsächliche Auftragsdurchführung sorgfältig prüfen, um Risiken zu minimieren.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein