Von: Dr. Nikolas Hölscher 28. Januar 2026

Für Unternehmerinnen und Unternehmer – insbesondere für Gesellschafter in Familienunternehmen – bleibt der Ehevertrag ein zentrales Instrument zur Absicherung des Betriebsvermögens. Eine Scheidung ohne vertragliche Regelung kann erhebliche Zugewinnausgleichsansprüche auslösen, die im Extremfall zu existenzbedrohenden Liquiditätsabflüssen führen. Viele Gesellschaftsverträge enthalten daher sog. Güterstandsklauseln, die Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichten und häufig die Vereinbarung von Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft vorsehen.

BGH bestätigt Grundsätze – und präzisiert wichtige Punkte

Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (BGH XII ZR 265/02) unterliegen Eheverträge einer strengen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Sittenwidrig ist ein Vertrag insbesondere dann, wenn:

  • objektiv eine einseitige Lastenverteilung zulasten eines Ehegatten vorliegt und
  • subjektiv diese Lastenverteilung auf einer deutlich ungleichen Verhandlungsposition beruht, die vom anderen Ehegatten ausgenutzt wurde.

Diese Leitlinien wurden in den vergangenen zwei Jahrzehnten durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs weiter verfeinert.

Mit Urteil vom 28. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 395/24) seine bisherige Linie erneut bestätigt – und zugleich zwei praxisrelevante Aspekte hervorgehoben, die bislang nur am Rande beleuchtet wurden.

1. Legitimes Interesse des Unternehmers am Schutz des Betriebsvermögens

Der BGH betont erneut, dass ein erwerbstätiger Unternehmer ein überwiegendes legitimes Interesse daran hat, das Betriebsvermögen durch Gütertrennung oder vergleichbare Regelungen vor einem existenzgefährdenden Zugriff im Scheidungsfall zu schützen. Dieses Interesse dient nicht nur dem Unternehmer selbst, sondern auch dazu, der Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.

Bereits frühere Entscheidungen – etwa BGH XII ZB 109/16 – hatten diese Linie vorgezeichnet. Die aktuelle Entscheidung stärkt diese Sichtweise und schafft zusätzliche Rechtssicherheit für die Gestaltung von Unternehmereheverträgen.

2. Keine Zwangslage durch gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln

Besonders praxisrelevant ist der zweite Punkt: Der BGH stellt klar, dass Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die Gesellschafter zum Abschluss eines bestimmten Ehevertrags verpflichten, keine Zwangslage für den nichtunternehmerischen Ehegatten begründen.

Damit widerspricht der BGH der gelegentlich geäußerten Befürchtung, solche Klauseln könnten automatisch zu einer unzulässigen Drucksituation führen. Entscheidend bleibt vielmehr die konkrete Verhandlungssituation zwischen den Ehegatten – nicht die gesellschaftsrechtliche Vorgabe.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung vom 28. Mai 2025 bringt spürbare Klarheit für Unternehmerfamilien:

  • Unternehmereheverträge bleiben zulässig und wirksam, wenn sie ausgewogen gestaltet sind.
  • Der Schutz des Betriebsvermögens ist ein anerkannt legitimes Interesse.
  • Gesellschaftsvertragliche Vorgaben begründen für sich alleine genommen im Regelfall keine unzulässige Drucksituation.

Für Gesellschafter und Familienunternehmen bedeutet dies: Gut gestaltete Eheverträge sind ein wirksames und sicheres Instrument zur Unternehmenssicherung.

Der Autor, Rechtsanwalt Dr. Nikolas Hölscher, ist Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er berät und vertritt seit fast zwei Jahrzehnten Unternehmer und Unternehmerehegatten bei der Gestaltung, Anfechtung und Verteidigung von Eheverträgen. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zu diesem Themengebiet und ist zudem als Referent in der anwaltlichen und notariellen Fortbildung tätig.

Kategorie: Allgemein