Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg hat vor kurzem einem Antrag stattgegeben, eine gerichtliche Räumungsfrist zu verkürzen (Beschluss vom 14.11.2022, 18 C 56/22).
Vorausgegangen war ein Räumungsverfahren, in dem einem Mieter eine Räumungsfrist von 5 Monaten bewilligt worden war. Kurz nach der Entscheidung versuchte der Mieter, die Tür zur Nachbarwohnung aufzubrechen und bedrohte und beleidigte den Nachbarn. Dies nahm das Gericht (auf Antrag der Klägerseite) zum Anlass, die Räumungsfrist von 5 Monaten um 2,5 Monate zu verkürzen.
Auswirkungen auf die Praxis:
Es handelt sich um einen außergewöhnlichen Fall. In der Regel spielt die Räumungsfrist vor allen Dingen dann eine Rolle, wenn der Schuldner beantragt, diese zu verlängern, weil er innerhalb der Frist noch keine Wohnung gefunden hat oder es absehbar ist, dass er keine Wohnung findet. Eine Verkürzung der Räumungsfrist ist dagegen der absolute Ausnahmefall.
Voraussetzung hierfür ist eine nachträgliche, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des zur Räumung verpflichteten Mieters, etwa (wie hier) bei Störungen des Hausfriedens. Sie kommt aber auch in Betracht, wenn der Schuldner die Zahlung der Nutzungsentschädigung einstellt, während er sich gleichzeitig nicht um Ersatzwohnraum bemüht, also im Ergebnis umsonst wohnen will.
Tipp:
Auf Vermieterseite sollte man im Blick behalten, dass nicht nur eine Verlängerung der Räumungsfrist in Betracht kommt, sondern in den oben genannten Ausnahmefällen auch eine Verkürzung. Dies sollte dann mit einem entsprechenden Antrag unverzüglich gerichtlich geltend gemacht werden.
In einer solchen Konstellation unterstützen wir Sie gerne, sowohl beratend, als auch im Rahmen einer gerichtlichen Tätigkeit.
Mirco Bunzel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart