Von: Peter Walter 28. November 2025

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 07.11.2024 beschlossen (Az.: 20 U 106/24), dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug überlässt, ohne das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zu kontrollieren, nicht grob fahrlässig handelt.

Zuvor hatte dieser Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Einstellung über das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis getäuscht. Der Arbeitsnehmer hatte mitgeteilt, er verfüge über eine Fahrerlaubnis, habe aber seinen Führerschein zuhause vergessen und werde ihn nachreichen, was dann aber später nicht geschah. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraue oder von ihm getäuscht wird, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist.

Der Kaskoversicherer des Arbeitgebers muss daher den Fahrzeugschaden, den der Arbeitnehmer (ohne Fahrerlaubnis) verursachte, vollständig erstatten.

Hintergrund:

    Nach den vertraglichen Regelungen des Kaskovertrages darf der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn gegen Obliegenheiten verstoßen wird, so kommt es auf das Verschulden an. Bei Vorsatz ist der Versicherer vollständig von der Leistungspflicht befreit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Leistung zu kürzen. In welchem Umfang ist einzelfallabhängig. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt es bei der Leistungspflicht des Versicherers.

    Die Abgrenzung zwischen einfacher Fahrlässigkeit (dann vollständige Leistungspflicht) und grober Fahrlässigkeit (dann Reduzierung der Versicherungsleistung) ist schwierig und einzelfallabhängig. Hier gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die nicht immer einheitlich ist. Hier ist stets Argumentationsbedarf. Hier empfiehlt sich anwaltliche Hilfe.

    Achtung!

    Wenn ein Halter eines Fahrzeuges dieses einem Fahrer zur Verfügung stellt, der keine Fahrerlaubnis hat, so kann er sich gem. § 21 StVG strafbar machen. Bei § 21 StVG ist keine grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Einfache Fahrlässigkeit reicht aus, wenngleich die Strafverfolgungs-behörden in meiner Praxis i. d. R. bei einem Ersttäter häufig milde walten lassen. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine Privatperson handelt. Bei Unternehmen, ggf. auch mit einem größeren Fuhrpark, verlangt man i. d. R., dass die Arbeitnehmer regelmäßig den Führerschein vorzeigen. Auch hier wird i. d. R. bei einem erstmaligen Verstoß der Verantwortliche jedoch – in meiner Praxis – nicht verurteilt.

    Peter Walter
    Rechtsanwalt und
    Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht

    Kategorie: Allgemein