Von: Peter Walter 30. August 2024

1. Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Waiblingen hat (Az: 13 C 362/24) entschieden, dass der KFZ-Haftpflichtversicherer den Fremdschaden (Schaden eines Dritten), den der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug verursacht hat, vollständig bezahlen muss, obwohl der Versicherungsnehmer die Unfallörtlichkeit verließ und deswegen auch rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde.

Es besteht, so das Amtsgericht Waiblingen, kein Regressanspruch des KFZ-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer. Zwar habe der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem er sich vom Unfallort entfernte.

Diese habe sich jedoch nicht zum Nachteil des Versicherers ausgewirkt. Schließlich war der Unfall von Zeugen beobachtet worden, die die Polizei riefen. Die Polizei eilte zeitnah zum Unfallort und nahm den Unfall auf. Insbesondere dokumentierte sie den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten.

2. Hintergrund:
Ein Unfallverursacher muss am Unfallort verbleiben. Wenn er sich unerlaubt entfernt, so begeht er eine Straftat (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Er ist aber auch im Rechtsverhältnis zu seiner KFZ-Haftpflichtversicherung verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Sonst begeht er eine Obliegenheitsverletzung. Der Versicherungsnehmer muss dann darlegen und beweisen, dass sich das Entfernen vom Unfallort nicht nachteilig für den KFZ-Haftpflichtversicherer ausgewirkt hat. Man spricht hier vom sogenannten Kausalitätsgegenbeweis. Dieser konnte im vorliegenden Fall erfolgreich geführt werden. Das Entfernen vom Unfallort hatte für den Versicherer nach Auffassung des Gerichts keine Nachteile.

Der Schaden des Geschädigten wurde unmittelbar nach dem Unfall dokumentiert. Der Versicherer hätte nicht weniger bezahlen müssen, wenn der Versicherungsnehmer am Unfallort geblieben wäre.

Tipps für die Praxis:
Obwohl man sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat, kann im Einzelfall der Versicherungsschutz im KFZ-Haftpflichtbereich erhalten bleiben. Es ist zu empfehlen, dass man einen Anwalt mit der Prüfung beauftragt, bevor man Regressansprüche des KFZ-Haftpflichtversicherers zum Ausgleich bringt.

Peter Walter
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht

Kategorie: Allgemein