Von: Dr. Nikolas Hölscher 24. September 2023

Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und möglichen Handlungsbedarf auf.

1.         MoPeG – Wann geht es los?

Im Koalitionsvertrag der letzten Legislaturperiode wurde eine Reform des Personengesellschaftsrechts vereinbart, welche in das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mündete. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.08.2021 (BGBl 2021 I, 3436). Das Gesetz tritt nach Art. 137 MoPeG im Wesentlichen am 01.01.2024 in Kraft.

2.         Wesentliche Änderungen durch die Reform?

Das wesentliche Ziel der Reform besteht darin, die seitens des historischen Gesetzgebers als Gelegenheitsgesellschaft ausgestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zukunftsfähig zu machen und die in der Rechtsprechung und juristischen Literatur im Laufe mehrerer Jahrzehnte gewonnenen Erkenntnisse über Struktur, Rechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit gesetzlich nachzuvollziehen und umzusetzen. Für die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR sollte ein modernes rechtsicheres Regelungssystem geschaffen werden; zugleich sollen weitere für erforderlich erachtete Neuerungen im übrigen Personengesellschaftsrecht umgesetzt werden. Im Wesentlichen kommt es zu folgenden Neuerungen:

a)         Rechtsfähige Außen-GbR

Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich bei der BGB-Gesellschaft um eine Gelegenheitsgesellschaft handelt und hat diese dem Leitbild der nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft unterworfen. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit und nachfolgend auch die Grundbuchfähigkeit der Außen-GbR anerkannt hat, bestand zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und der geltenden Rechtslage nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Diskrepanz. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes wurde die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR endlich auch gesetzlich anerkannt (§ 705 BGB n. F.), wobei nicht rechtsfähige Innengesellschaften unverändert bestehen können (§ 740 BGB n. F.).

b)         Gesellschaftsregister

Bisher gab es kein Register, über welches die Unternehmensträgerdaten und Gesellschafter einer GbR ermittelt werden konnten. Aus diesem Grund war es nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugleich erforderlich, in verschiedenen Zusammenhängen gesetzliche Sonderregelungen (z. B. im Grundbuchwesen) zu schaffen. Um diese Hilfslösungen zukünftig überflüssig zu machen, wurde durch das MoPeG nunmehr ein Gesellschaftsregister geschaffen (§ 707 BGB n.F.). Durch das Gesellschaftsregister wird der GbR und ihren Gesellschaftern Publizität verliehen und Transparenz geschaffen.

Anmeldungen zum Gesellschaftsregister müssen den Namen, Sitz und die Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union enthalten. Für natürliche Personen als Gesellschafter sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und soweit vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer anzugeben.

Der Gesetzgeber arbeitet bei diesem Gesellschaftsregister nicht mit einem Eintragungszwang. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen so ausgestaltet, dass durch das Gesellschaftsregister eine Eintragungsobliegenheit für solche GbR begründet wird, die in Objekt-Registern (z. B. Grundbuch, Gesellschafterliste) verzeichnete Rechte erwerben wollen. Eine Eintragung einer GbR in derartige Objekt-Register wird nach Inkrafttreten des MoPeG nur noch möglich sein, wenn sich die GbR zuvor im Gesellschaftsregister hat registrieren lassen. Durch diese Voreintragungsobliegenheit wird die Verwendung des Gesellschaftsregisters in den relevanten Bereichen sichergestellt. Die Anmeldung zu den Objekt-Registern wird nach § 707 Nr. 2 BGB n. F. in notariell beglaubigter Form durchgeführt.

c)         Beschlussmängel

Eine weitere gewichtige neue Regelung enthält das MoPeG durch die Novellierung des Beschlussmängelrechts bei Personenhandelsgesellschaften.

d)         Freiberufler in Personengesellschaften

Das MoPeG ändert das Recht der Personenhandelsgesellschaften dahingehend, dass zukünftig auch Freiberufler in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft organisiert sein können, wenn das jeweilige Berufsrecht dies zulässt (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.).

3.         Handlungsbedarf durch die Reform?

Die vorstehenden Änderungen werden durch eine Vielzahl neuer Regelungen – insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch – umgesetzt. Gesellschaften und Gesellschafter sollten prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. In welchem Umfang dies der Fall sein kann, hängt von den bisherigen Gesellschaftsverträgen und den Interessen der Gesellschafter ab. Dass Handlungsbedarf bestehen kann, sei an drei Beispielen erläutert:

a)         Neues Antragsrecht nach § 724 BGB n.F. ausschließen?

Mit Inkrafttreten des MoPeG richtet sich die Haftung des eintretenden Gesellschafters nach                § 721 a BGB n.F. Der neue Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt; dies gilt auch bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (BT-Drs. 19/27635, 1 (171)). Aus diesem Grund wurde mit           § 724 BGB n.F. eine dispositive Regelung geschaffen, welche dem Gesellschaftererben unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb einer Kommanditbeteiligung ermöglicht. In vielen Konstellationen dürfte diese Antragsmöglichkeit in GbR nicht gewollt sein. Hier hilft nur, den rechtzeitigen gesellschaftsvertraglichen Ausschluss anbieten.

b)         Achtung: rechtzeitig Fortgeltung des geltenden Rechts beantragen!

Ein weiteres Beispiel eventuellen Handlungsbedarfs folgt aus Art. 229 EGBGB. Die Vorschrift, welche das Übergangsrecht regelt, wird durch Art. 49 MoPeG um einen § 61 ergänzt. Die Vorschrift kann es Gesellschaftern ermöglichen, bisher geltende gesetzliche Regelungen zur Kündigung und Auflösung der Gesellschaft (§§ 723 – 728 BGB) fortgelten zu lassen. Dadurch können sich zur neuen Rechtslage erhebliche Unterschiede ergeben. Die hierzu geschaffenen Antragsrechte sind allerdings zeitlich bis zum 31.12.2024 befristet.

c)         Rechtzeitige Eintragung ins Gesellschaftsregister?

Grundbesitz-GbR können Grundbesitz der Gesellschaft zukünftig – wie gesehen – nur noch nach vorheriger Registrierung im Gesellschaftsregister veräußern. Um zukünftige Verzögerungen im Veräußerungsfall von Grundbesitz zu verhindern, sollten entsprechende Gesellschaften prüfen, sich rechtzeitig ins Register eintragen zu lassen.

d)         Weiterer Handlungsbedarf

Die vorstehenden Beispiele zeigen den möglichen Handlungsbedarf. Sie zeigen zugleich, dass sich dieser stark nach den Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter richtet und eine individuelle Beratung unerlässlich bleibt.

Dr. Nikolas Hölscher
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kategorie: Allgemein