Von: Mirco Bunzel 22. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof hat am 16.04.2025 (Urteil v. 16.4.2025 – VIII ZR 270/22) klargestellt, dass bei einem gesundheitlich begründeten Härtefallwiderspruch gegen die Eigenbedarfskündigung nicht die Form eines Facharztattests entscheidend ist, sondern die inhaltliche Qualität der medizinischen Darstellung der Umzugsrisiken.

Die Entscheidung:

Der BGH korrigiert eine formalistische Sicht: Eine nachvollziehbare, ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers kann den Härteeinwand stützen, auch wenn sie nicht von einem Facharzt stammt. Maßgeblich ist, ob die gesundheitlichen Risiken eines Umzugs konkret und verständlich beschrieben sind. Fehlt den Gerichten eigene medizinische Fachkunde, müssen sie die behaupteten Risiken regelmäßig durch Sachverständige klären, statt den Einwand pauschal zurückzuweisen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung schärft das Problembewusstsein für die inhaltliche Qualität medizinischer Unterlagen im Mietrechtskonflikt: Nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Substanz der Darstellung ist ausschlaggebend. Das erhöht die Bedeutung einer verständlichen, individuelle Umzugsfolgen beschreibenden Stellungnahme und einer sorgfältigen gerichtlichen Prüfung mit Sachverständigen, wo nötig.

Tipp:

Wenn man sich gegen eine Kündigung mit gesundheitlichen Gründen wehrt, lohnt es sich, die inhaltliche Aussagekraft der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen kritisch zu prüfen und frühzeitig zu klären, ob eine weitergehende sachverständige Bewertung erforderlich ist. Eine fundierte Einordnung hilft, vermeidbare Fehler und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Mirco Bunzel
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwällte PartmbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein