Von: Alexander Seltmann 19. Mai 2022

Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen.

Ganz aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.4.2022 – 5 S 395/22) nun entschieden, dass auch die Nutzung von notwendigen Kfz-Stellplätzen gemäß § 37 Abs. 1 LBO zu einer erheblichen Störung des Wohnens führen kann.

Nach der Entscheidung des VGH war die Baugenehmigung in Bezug auf Nachbarrechte zu unbestimmt. Entscheidend wurde darauf abgestellt, dass die mit der Parkplatznutzung verbundenen Immissionen nicht hinreichend prognostiziert werden konnten. Dies kann nach der Entscheidung des VGH grundsätzlich nur durch entsprechende Schallimmissionsprognosen nachgewiesen werden.

In der Praxis wird vor diesem Hintergrund darauf zu achten sein, ob hinreichende Schallimmissionsprognosen vorliegen. Diese werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens regelmäßig vom Bauantragsteller beizubringen sein.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

Kategorie: Allgemein